Das Informationsrecht des Kommanditisten einer Gesellschaft gegen den Komplementär ist jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes weiter zu verstehen als bisher angenommen. Es müssen dann nicht nur Auskünfte erteilt werden, die der Prüfung oder dem Verständnis des Jahresabschlusses dienen, sondern auch solche über die Geschäftsführung im Allgemeinen. Zudem sind in diesem Zusammenhang stehende Unterlagen bereitzustellen (BGH, Beschluss vom 14.6.2016 – II ZB 10/15 –).
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